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Am 01.01.2009 trat die Abgeltungsteuer in Kraft. Über den Sparerpausch-betrag hinausgehende Kapitalerträge werden pauschal mit 25 Prozent besteuert – zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Steuer wird direkt von der Bank an das Finanzamt abgeführt.
Die Neuregelungen im Überblick
Vereinfachtes Verfahren: Die Abgeltungsteuer vereinheitlicht und vereinfacht die Besteuerung von Kapitalerträgen. Banken führen ab 2009 die Kapitalertragsteuer pauschal und anonym an das Finanzamt ab, die komplizierte Angabe in der Steuererklärung entfällt.
Geltungsbereich: Ab 01.01.2009 gilt ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen; dies gilt für Kursgewinne, Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen aus Investmentfonds. Er gilt nicht für vermietete Immobilien, indirekte Immobilienbeteiligungen, private Renten- oder Kapitallebensversicherungen (bei Abschluss vor 2005 und einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren) sowie physische Anlagen wie Edelmetalle, Kunst oder Antiquitäten.
Sparerpauschbetrag: Der Sparerpauschbetrag fasst den früheren Sparerfrei- und den Werbungskostenpauschbetrag zusammen. Die Kapitalerträge bleiben bis EUR 801 (Verheiratete EUR 1.602) steuerfrei, in dieser Höhe kann wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Die tatsächlich entstandenen Werbungskosten können dagegen nicht mehr angesetzt werden.
Bestandsschutz: Für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere gilt ein uneingeschränkter Bestandsschutz. Veräußerungsgewinne aus Papieren, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, bleiben nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Bei später erworbenen Wertpapieren fällt die Abgeltungsteuer für realisierte Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer an. Neben der Spekulationsfrist entfällt auch das Halbeinkünfteverfahren für Aktiengewinne und Dividenden.
Übergangsregelungen für Zertifikate: Gewinne aus vor dem 15.03.2007 gekauften Papieren bleiben nach Ablauf der Spekulationsfrist unbegrenzt steuerfrei. Gewinne aus nach dem 14.03.2007 georderten Zertifikaten bleiben steuerfrei, wenn die Spekulationsfrist eingehalten wurde und das Papier vor dem 01.07.2009 veräußert wird. Für Zertifikate, die nach dem 31.12.2008 ins Depot genommen werden, greift die Abgeltungsteuer.
Ausnahme bilden Finanzinnovationen: Veräußerungsgewinne aus Finanzinnovationen (z.B. Garantie- und Rentenzertifikate) unterliegen bereits heute dem persönlichen Steuersatz. Ab 2009 werden sie pauschal mit der Abgeltungsteuer belegt.
Verlustverrechnung: Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren können um Verluste gemindert werden, wobei Verluste aus Aktien nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden können. Aufgelaufene Verluste werden automatisch in das Folgejahr vorgetragen. Auf Antrag, der bis 15.12. des laufenden Jahres gestellt werden muss, stellt die Bank eine Verlustbescheinigung aus. In diesem Fall erfolgt kein Vortrag auf das Folgejahr. Mit der Bescheinigung können Verluste in der Einkommensteuererklärung mit Kapitalerträgen von anderen Banken verrechnet werden.
Kirchensteuer: Die Bank wird die Kirchensteuer auf Antrag des Kunden zusammen mit der Abgeltungssteuer abführen. Alternativ kann der Kunde auch die Abführung der Kirchensteuer im Wege der Veranlagung wählen. In diesem Falle stellt die Bank eine Bescheinigung über einbehaltene Kapitalertragssteuer aus.
Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften können sich ändern. Die ATEbank übernimmt deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung.
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